SicherheitsAgentur Schmidt


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Häusliche Gewalt / Stalking

Um "Häusliche Gewalt" handelt es sich immer dann, wenn es zur Anwendung, oder auch Androhung, von Gewalt in der Partnerschaft kommt.

Diese Situation kann
sowohl durch körperliche, als auch durch psychische Konflikte geprägt sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Tatort die eigene Wohnung oder sogar der öffentliche Raum ist. Ebenso wenig ist der rechtliche Status der Partnerschaft entscheidend; also ehe-ähnlich, Ehe, getrennt lebend, geschieden sind hier gleichwertige Stellungen.

Wichtig ist lediglich, dass die beiden Beteiligten ihre Beziehung als Partnerschaft definieren.

Die Möglichkeit

Für Ihre Fragen bekommen Sie von uns kompetente Beratungen dafür,
wie sie den ersten Schritt aus der Gewaltspirale heraus gehen, wie Sie Ihr Problem eventuell bei der Polizei an der richtigen Stelle vorbringen, was ein Anwalt für Sie erreichen kann, wer Sie außerdem unterstützen kann und wie Sie zu einer verbesserten Lebenssituation gelangen.

Im Idealfall kann dem Peiniger/Stalker
auf privatem Wege aufgezeigt werden, dass sein Verhalten nicht zu seinem Ziel führt. Somit kann er verstehen und einsehen, dass er sich mit der gegebenen Situation abfinden muss und für seine eigene Zukunft neue Pläne fassen muss. Es ist auch für die Betroffenen selbst angenehmer, wenn man für diese intimen Belange die Behörden nicht unbedingt bemühen muss; zuminest nicht gleich in der ersten Phase der Probleme.

Der betroffenen Person wird ein
räumlicher und zeitlicher Schutzraum geschaffen. Somit bekommt Sie die Möglichkeit weitere Schritte zu unternehmen um aus der häuslichen Gewalt herauszukommen: Aktivierung von Hilfsnetzen (Nachbarn, Freunde, soziale Dienste, Mediation = Vermittlung durch einen neutralen Dritten, Sicherheitsfachkräfte, u.a.), persönliches Sicherheitskonzept, Beantragung einer zivilrechtlichen Schutzanordnung, Trennung / Scheidung, Sorgerechtsregelung.

Ihr Konzept soll es sein,
aus der Phase der akuten Misshandlung herauszukommen - Spannungen abzubauen - auch externe Hilfe anzunehmen und einen sinnvollen, wirkungsvollen Weg aus der Gewaltspirale heraus zu finden - einen "Bodyguard" brauchen Sie dafür gewöhnlich nicht, oder nur bedingt - gerne bekommen Sie Beratung und Unterstützung unserer Sicherheitsfachkräfte für Ihre Situation.

ACHTUNG: Sind Sie bitte vorsichtig mit voreiligen "Kontaktverboten"! Wenn man einem Menschen gegenüber die Kommunikation ohne klärende Worte völlig unverhofft und abrupt abbricht, dann kann man das Gegenteil erwirken, als das was man eigentlich wollte. Der oder die "Betroffene" kann unter Schock geraten, er oder sie kann sich sehr gekränkt fühlen und unter Umständen heftig reagieren! Ein Kommunikations- oder Kontaktverbot sollte nicht das erste Mittel sein. Es sollte mindestens ein Versuch eines klärenden Gesprächs vorangegangen sein!


Der Rahmen

Am 01.01.2002 trat bundesweit das "
Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen, sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung" (GewSchG) in Kraft.

Es kann für die Betroffenen die Möglichkeit bestehen,
auf zivilgerichtlichem Wege nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gegen den Peiniger/Stalker Schutzanordnungen zu erwirken, z. B. ein Kontakt- oder Näherungsverbot. Eine Zuwiderhandlung ist gemäß § 4 GewSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht (ohne Gewähr).

Diese Rechtsgrundlage, bzw. die Konzeption der Polizei, hat seit dem neue qualitative Standards zur strafrechtlichen Bearbeitung von Fällen häuslicher Gewalt geschaffen. Das Einschreiten der Polizei, oder eines privaten Sicherheitsdienstes, kann optimale
Voraussetzungen für die betroffene Person schaffen, um damit aus der Gewaltsituation herauszukommen.

Sie können z.B. eine anerkannte
Beweisführung bekommen, die Sie für familiengerichtliche, oder auch strafrechtliche Entscheidungen vorlegen können.

Der "STALKING"-TATBESTAND des § 238 Strafgesetzbuch

Durch das Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen vom 30.03.2007 wurde der neue Tatbestand der Nachstellung als § 238 StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen.

Unter "Nachstellung" als "Stalking" versteht man das aufdringliche Verfolgen oder Belästigen einer Person. Der Stalker möchte in irgendeiner Form eine Beziehung zu seinem Opfer herstellen oder aufrecht erhalten, was das Opfer in diesem Falle aber nicht will und nicht unterbinden kann. Stalking kann auch außerhalb von Lebenspartnerschaften statt finden, d.h. es kommt nicht darauf an, ob der ehemalige Lebensgefähte oder die ehemalige Lebensgefährtin der oder dem anderen nachstellt.
Es kann auch nur ein Bekannter oder ein völlig Fremder bei einem anderen Menschen "Stalking" betreiben.

Nach der vorherigen Rechtslage haben die Täter wohl einige Tatbestände des StGB wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Nötigung, Bedrohung, Sachbeschädigung, Körperverletzung oder gar Tötungsdelikte verwirklicht. Aber die Nachstellungen im Vorfeld waren bis dahin rechtlich kaum greifbar. Seit 30.03.2007 kam nun "Stalking" als Tatbestand im Strafgesetzbuch dazu.

Der Wortlaut des § 238 StGB ist (ohne Gewähr) folgender:

(I) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine räumliche Nähe aufsucht

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder

5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(II) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung bringt.

(III) Verursacht der Täter durch die tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(IV) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

=> Die Ausführungen auf dieser Homepage stellen KEINE Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar!


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